APW AUFFENBERG PETZOLD WITTE ABMAHNUNG, APW RECHTSANWÄLTE DORTMUND ABMAHNUNG: Die APW Rechtsanwälte und Notar haben mit Schreiben vom 16.05.2011 im Namen der INO GmbH eine Abmahnung wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter pornografischer Werke mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Bezug auf den pornografischen Film „Versteckte Kamera“ ausgesprochen.
APW Rechtsanwälte Abmahnung erhalten was tun?
Die APW Rechtanwälte und Notar bestehen aus Rechtsanwalt Stefan Auffenberg, Rechtsanwalt und Notar Rüdiger Petzold und Rechtsanwalt Stefan Witte. AUFFENBERG PETZOLD WITTE ABMAHNUNG - KANZLEI GERSTEL.
In der Vergangenheit war Rechtsanwalt Stefan Auffenberg noch als Einzelanwalt aufgetreten. Nunmehr tritt Rechtsanwalt Stefan Auffenberg mit den weiteren Kollegen Petzold und Witte als Kanzlei APW Rechtsanwälte aus Dortmund nach außen auf.
Die von den APW Rechtsanwälten vertretene INO GmbH lässt urheberrechtliche Abmahnungen an pornografischen Filmen aussprechen. Gegenstand der Beauftragung der APW Rechtsanwälte, Auffenberg Petzold Witte, ist es daher, eine vom Abgemahnten im Internet begangene – strafbare – Urheberrechtsverletzung durch den unberechtigten Upload des pornografischen Filmes „Versteckte Kamera“ über das Peer-to-Peer-Netzwerk BitTorrennt / BitTorrent geltend zu machen.
Es wird in der Abmahnung durch die APW Rechtsanwälte ausgeführt, dass der INO GmbH die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte nach §§ 15 ff., 31 UrhG an dem vom abgemahnten verbreiteten Werk „Versteckte Kamera“ zustehen und die INO GmbH daher gegen den Abgemahnten nach § 97 UrhG einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz, nach § 101a UrhG einen Anspruch auf Auskunft, woher die Kopien des urheberrechtlich geschützten Werkes kamen und an wen sie weitergegebenen wurden und schließlich einen Anspruch nach den §§ 98, 99 UrhG auf Vernichtung aller beim Abgemahnten befindlichen rechtswidriger Kopien und letztlich auf Vernichtung der Vorrichtungen, mit denen die rechtswidrigen Kopien erstellt worden seien, haben.
Die Rechtsanwälte APW führen sodann in der Abmahnung aus, dass aufgrund des massenhaften illegalen Up- und Downloads der im Angebot der INO GmbH stehenden Filmtitel und der Tatsache, dass durch den hierdurch entstehenden Schaden es für die INO GmbH als mittelständisches Unternehmen immer schwerer werde, neue Filmangebote auf den deutschen Markt zu bringen. Aus diesem Grund habe die INO GmbH zur Bekämpfung dieser Vorgänge ein spezialisiertes Unternehmen mit der Überwachung der wichtigsten Peer-to-Peer-Netzwerke beauftragt. Das von der INO GmbH beauftragte Antipiracy-Unternehmen konnte, so APW in der Abmahnung, beweissicher und gerichtsverwertbar dokumentieren, dass der Abgemahnte in dem Peer-to-Peer-Netzwerk in BitTorrent/BitTorrent eine Urheberrechtsverletzung an dem pornografischen Film „Versteckte Kamera“ der INO GmbH begangenen habe.
Es wird sodann genannt, welche Daten festgestellt und festgehalten wurden. Zunächst wurde der raupkopierte Film „Versteckte Kamera“ das Peer-to-Peer Netzwerk BitTorrent/BitTorrent, der Titel der Torrent-Datei „VERSTECKTE KAMERA-MUSCHI MOVIE.avi“, der Hash-Wert der bereitgestellten Datei, die Uploader-IP, der Provider Deutsche Telekom AG, sowie Datum und Uhrzeit festgestellt und festgehalten. Aufgrund dieser Daten sei in der Folgezeit ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren vor dem Landgericht Köln unter der Geschäftsnummer 230 O 38/11 gegen den Provider des Abgemahnten die Deutsche Telekom AG, eingeleitet worden und es sei den APW Rechtsanwälten von der Deutschen Telekom AG mitgeteilt worden, dass zum Tatzeitpunkt die IP-Adresse dem Anschluss des Abgemahnten zugeordnet gewesen sei.
Zur Verbreitung des Werkes „Versteckte Kamera“ habe der Abgemahnte von der INO GmbH keine Lizenz erworben. Daher stünde der INO GmbH insbesondere ein Schadensersatzsanspruch gegen den Abgemahnten aufgrund seines rechtswidrigen schädigenden Verhaltens zu. Der Schaden der INO GmbH bestünde nicht nur in dem Wert des urheberrechtlich geschützten Werkes, dass der Abgemahnte rechtmäßig hätte erwerben müssen, sondern auch in dem Wert der gegenüber dem Rechteinhaber ersparten Lizenzgebühr.
Nach Angaben der Rechtanwälte Auffenberg Petzold Witte handelt es sich bei der ersparten Lizenzgebühr um die Kosten, welche der Abgemahnte zu zahlen gehabt hätte, wenn er das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung, Verbreitung und Verwertung des urheberrechtlich geschützten Materials durch die INO GmbH erworben hätte. Der Abgemahnte wird sodann von der Kanzlei APW, Auffenberg Petzold Witte, dazu aufgefordert, die Raubkopie des pornografischen Filmes „Versteckte Kamera“, sowie alle eventuell vorhandenen Varianten dieser Raubkopie z.B. mit anderen Hash-Werten oder ähnliches, unverzüglich von seinem Computer, seinen Computern zu entfernen, sowie eine von den Rechtsanwälten Stefan Auffenberg, Rüdiger Petzold und Stefan Witte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung an die Kanzlei APW binnen einer gesetzten Frist zurückzusenden. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung könne auch per Telefax übersandt werden.
Sodann kommen die APW Rechtsanwälte auf die Kosten, insbesondere Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz zu sprechen. Aufgrund der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte APW sei nämlich der INO GmbH Anwaltskosten entstanden, zu deren Ersatz der Abgemahnte gemäß den §§ 677 ff. BGB verpflichtet sei. Die erstattungsfähigen Kosten der Inanspruchnahme der Kanzlei APW würden sich nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bemessen. Nach Angaben der Rechtsanwälte Auffenberg, Petzold, Witte, würden nicht selten im Rahmen von Urheberrechtsverletzungsverfahren durch die Gerichte Gegenstandswerte von mindestens 25.000,00 € oder erheblich darüber hinaus festgesetzt, wodurch nach dem RVG außergerichtliche anwaltliche Gebühren in Höhe von mindestens 911,80 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer entstehen würden.
Schließlich führen APW Rechtsanwälte und Notar aus, dass aufgrund der Tatsache, dass der Abgemahnte die betreffende Datei widerrechtlich einer unbestimmten Anzahl von Nutzern im weltweiten Internet zum Download angeboten habe, nicht auszuschließen sei, dass von einem Gericht durchaus ein deutlich höherer Streitwert angenommen werden könnte.
Die INO GmbH ist nach Angaben der Kanzlei APW Rechtsanwälte Auffenberg Petzold Witte nicht ohne weiteres daran interessiert gegen den Abgemahnten ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Das wesentliche Ziel der INO GmbH sei es, den Abgemahnten aufzuzeigen, dass das Internet kein rechtsfreier Raum sei. Es wird sodann auf ein der Abmahnung beigefügtes Informationsblatt zur zivilrechtlichen Haftung verwiesen. Nach Angaben der Rechtsanwälte APW könne die Angelegenheit außergerichtlich wie folgt beigelegt werden:
1. Der Abgemahnte bezahlt an die INO GmbH einen Schadensersatz in Höhe von 550,00 € für die Verbreitung des Titels „Versteckte Kamera“ ohne Abschluss eines Lizenzvertrages.
2. Der Abgemahnte gibt die von den APW Rechtsanwälten vorformulierte Unterlassungserklärung ab.
3. Der Abgemahnte soll die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtanwälte APW mit pauschal 100,00 € tragen.
Es heißt sodann wörtlich in der Abmahnung:
„Mit der Zahlung des Vergleichsbetrages von insgesamt 650,00 € sind also die Schadensersatzansprüche unserer Mandantin, die anwaltlichen Gebühren für die Bearbeitung dieser Abmahnung nebst strafbewehrter Unterlassungserklärung, die Kosten für die Ermittlung Ihrer Adresse und die Kosten des Antipiracy-Unternehmens zur Ermittlung Ihrer IP-Adresse ausgeglichen.“
Sofern der Abgemahnte mit diesem Vergleich einverstanden sei, möge er den Vergleichsbetrag in Höhe von 650,00 € auf das Konto der APW Rechtsanwälte anweisen. Auf die den APW Rechtsanwälten vorliegende Geldempfangsvollmacht wird verwiesen. Zahlungen per Verrechnungen oder Barscheck würden nicht akzeptiert. Mit schuldbefreiender Wirkung könne auschließlich auf das im Schriftsatz angegebene Konto Zahlungen geleistet werden.
Schließlich wird von den APW Rechtsanwälten darauf hingewiesen, dass im Falle der Fristversäumnis, d.h. im Falle nicht rechtzeitiger Zusendung der strafbewehrten Unterlassungserklärung und / oder nicht rechtzeitiger Zahlung die Geltendmachung weiterer und höherer Schadensersatzansprüche sowie die Geltendmachung weiterer und höherer Kosten und Gebühren ausdrücklich vorbehalten bleibe.
Schließlich wird in Fettschrift auf folgendes hingewiesen:
„Aus gegebenem Anlass weisen wir außerdem darauf hin, dass wir für unsere Mandantin im Wiederholungsfall eine Strafanzeige wegen der Verbreitung von pornografischen Schriften (§ 184 StGB) gegen Sie erstatten werden.“
Unterzeichnet wurde die Abmahnung von Rechtsanwalt Witte und es wurden als Anlagen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Vollmacht, sowie ein Informationsblatt zur zivilrechtlichen Haftung beigefügt. In der von den APW Rechtsanwälten vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung soll sich der Abgemahnte schließlich ab sofort verpflichten es zu unterlassen, bei Vermeidung einer von der INO GmbH nach billigem Ermessen festzusetzenden und vom zuständigen Gericht im Streitfall auf deren Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung für den Film „Versteckte Kamera“ ohne Zustimmung des Gläubigers im Internet oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, öffentlich zu verbreiten und / oder zu verwerten und / oder wiederzugeben sowie öffentlich verbreiten und / oder verwerten und / oder wiedergeben zu lassen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken dieses urheberrechtlich geschützten Werkes oder Teile desselben im Tausch anzubieten.
Der Abgemahnte soll ferner dem Grunde nach den Schadensersatzanspruch aus der Verletzung der Rechte anerkennen. Schließlich soll sich der Abgemahnte verpflichten, an die INO GmbH zu Händen der APW Rechtsanwälte und Notar, einen Betrag in Höhe von insgesamt 650,00 € zu zahlen. Es wird in der Abmahnung festgehalten, dass in diesem Betrag die durch die Einschaltung der APW Rechtsanwälte und Notar entstandenen Kosten für die Bearbeitung dieser Unterlassungserklärung, des Abmahnschreibens sowie der Schadensersatz enthalten seien. Schließlich wird die Bankverbindung genannt.
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