NEGELE ZIMMEL GREUTER BELLER ABMAHNUNG: Die Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller haben mit Schreiben vom 26.05.2011 im Namen der LFP Video Group, LLC, 8484 Wilshire Blvd, Beverly Hills, CA 90211 eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk „Teenage Tight Ass“ ausgesprochen.
In der Abmahnung der Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller, wird ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass das Filmwerk „Teenage Tight Ass“ in dem Netwerk BitTorrent, einer so genannten Internettauschbörse unerlaubt vervielfältigt und dabei ausgehend vom Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten worden sei.
Im Rahmen der Ermittlung - so die Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller - seien folgende Daten dokumentiert worden, das Netzwerk BitTorrent, die IP-Adresse, Datum und Uhrzeit, Infohash-Wert und der Dateiname „17893531/Teenage.Tight.Ass.XviD-SWE6RUS“.
Die beweissichere Feststellung und Dokumentation der Daten sei im Auftrag der LFP Video Group durch die Media Protector GmbH unter Einsatz einer speziellen Anti-Piracy-Technologie erfolgt. Nach Angaben der Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte in der Abmahnung liefere diese Software, wie durch Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten EDV-Sachverständigten bestätigt, konkrete und gerichtsverwertbare Ergebnisse.
Es sei das Landgericht im Zuge eines zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens gemäß § 101 UrhG nach Überprüfung der Angelegenheit zu dem Ergebnis gelangt, dass vorliegend eine offensichtliche Rechtsverletzung vorläge und aufgrund der Schwere der Rechtsverletzung die Auskunftserteilung durch den Internetprovider des Abgemahnten statthaft sei, worauf der Internetprovider des Abgemahnten den Rechtsanwälten Negele Zimmel Greuter Beller mitgeteilt habe, dass die ermittelte IP-Adresse zum abgefragten Verletzungszeitpunkt dem Internetanschluss des Abgemahnten zugeordnet gewesen sein soll. Aus diesem Grund stünde zweifelsfrei fest, dass die Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss des Abgemahnten begannen worden sei.
Für die Rechtsverletzung sei der Abgemahnte im vollem Umfang verantwortlich, wobei schon der Anscheinsbeweis dafür spreche, so die Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller dass der Abgemahnte die Rechtsverletzung als Anschlussinhaber begangen habe. Es heißt sodann in der Abmahnung der Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte, dass selbst dann, wenn der Abgemahnte unter Beachtung der prozessualen Wahrheitspflicht gemäß § 138 ZPO, 263 StGB der Nachweis gelingen sollte, dass die Urheberrechtsverletzung über seinen Internetanschluss von einer anderen Person begannen worden sei, er hierfür nach den Regeln der Störerhaftung sowie wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten einzustehen habe. Der Abgemahnte, so die Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte in der Abmahnung, habe umfassende Pflichten zur technischen Sicherung seines Internetanschlusses, notfalls auch unter entgeltlicher Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe, sowie zur Information, Belehrung und Überwachung, wobei es nach den Angaben der Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller nicht auf die vorherige Kenntnis von Rechtsverletzungen ankäme. Die Sicherungspflicht bestünde nach dem Bundesgerichtshof schon in dem eigenen Interesse des Abgemahnten an der Einrichtung des Internetanschlusses.
Schließlich weisen die Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller in der Abmahnung darauf hin, dass bereits das unerlaubte Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Werkes über eine Internettauschbörse eine Straftat nach den §§ 106 ff UrhG darstelle.
Der Abgemahnte sei aufgrund der Rechtsverletzung der LFP Video Group gemäß § 97 Abs. I, 98 UrhG uneingeschränkt zur Unterlassung der Rechtsverletzung verpflichtet. Es wird ausgeführt, dass das bloße Einstellen der Rechtsverletzung nicht ausreichend sei. Daher fordern die Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte den Abgemahnten zur Sicherung der Unterlassungsverpflichtung dazu auf, eine vorformulierte dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben. Nach den weiteren Ausführungen habe der Abgemahnte gemäß § 97 a Abs. I, Satz 2 UrhG sowie unter dem Gerichtspunkt des Schadensersatzes die Kosten der Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller zu übernehmen. Es wird auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Bezug genommen, nach welchen sich die Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert und einem im Rahmen von 0,5 bis 2,5 Gebühren vom Rechtsanwalt zu bestimmenden Gebührensatz bemessen würden. Bei der illegalen Verwertung eines Filmwerks in einer Internettauschbörse gingen, so die Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte, die Gerichte von einem Gegenstandwert des Unterlassungsanspruchs in Höhe von 10.000,00 € aus. Bei Ansatz des Regelgebührensatzes von 1,3 Anwaltsgebühren ergäben sich hierbei Kosten in Höhe von 651,80 € netto. Auch in Bezug auf das streitgegenständliche Filmwerk „Teenage Tight Ass“ sei von einem solchen Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 € auszugehen.
Auch habe die LFP Video Group nach den Ausführungen der Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. I, Satz 1 UrhG. Der Schaden bemesse sich dabei nicht lediglich nach dem Verkaufspreis des Bild- und Tonträgers, der hätte erworben werden müssen. Die LFP Video Group könne vielmehr gemäß § 97 Abs. II Satz 2 UrhG den Schadensersatz auf Grundlage des Betrages berechnen, den der Abgemahnte als Lizenzgebühr hätte entrichten müssen, wenn er sich das Recht zur Auswertung des Filmwerkes über eine Internettauschbörse hätte vertraglich einräumen lassen. Nach den Ausführungen der Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte sei allein schon die Lizenzentschädigung gemäß § 97 Abs. II Satz 2 UrhG in einem Fall der unerlaubten Verwertung eines Filmwerkes über eine Internettauschbörse jüngst mit einem Betrag von 1.000,00 € vom Landgericht Hamburg, mit Urteil vom 18.03.2011, Geschäftsnummer 310 O 367/10, beziffert worden. Der Regressanspruch umfasse ferner aufgrund der Rechtsverletzung auch die Kosten zur Ermittlung des Internetanschlusses als Ausgangspunkt der Urheberrechtsverletzung, worunter die Kosten der Erhebung und Beweissicherung der Urheberrechtsverletzung, sowie die bei der Durchführung des zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens und der beim Provider entstandenen Kosten fielen, so die Ausführungen in der Abmahnung der Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller wegen unerlaubter Verwertung des urheberrechtlich geschützten Werkes „Teenage Tight Ass“.
Dem Abgemahnten wird in der Abmahnung sodann im Sinne einer zügigen außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit folgendes angeboten:
Die Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller bieten namens der LFP Video Group dem Abgemahnten zur Vermeidung eines aufwendigen Gerichtsverfahrens an, die Angelegenheit durch eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 810,00 €, mit der sämtliche Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüche aus der vorliegenden Urheberrechtsverletzung abgegolten wären, umfassend zu erledigen und somit auch weitere straf- und zivilrechtliche Schritte zu vermeiden.
Dieses Vergleichsangebot steht jedoch unter der Voraussetzung, dass der Abgemahnte vorbehaltlos und fristgerecht die von den Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälten vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung fristgerecht abgibt und den angebotenen Pauschalbetrag in Höhe von 810,00 € fristgerecht auf das Konto der Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte bei der Stadtsparkasse Augsburg anweist. Danach seien sämtliche Ansprüche der LFP Video Group aus der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk „Teenage Tight Ass“ abgegolten und erledigt.
Die Erledigung würde sich nicht nur auf die jedenfalls gegen den Abgemahnten als Anschlussinhaber bestehenden Ansprüche richten, sondern auch gegen die gegebenenfalls daneben gegen einen anderen Mitbenutzer des Internetanschlusses bestehenden Ansprüche mit umfassen. Die Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller weisen schließlich daraufhin, dass wenn das Verhalten des Abgemahnten weiteren Bearbeitungsaufwand erforderlich machen sollte, in dem er auch nur eine der vorgenannten Fristen fruchtlos verstreichen lasse oder der Unterlassungs- bzw. Zahlungsverpflichtung unvollständig oder nicht ordnungsgemäß nachkomme, die Neuberechnung des Schadens und die Geltendmachung eines höheren Betrages vorbehalten bleibe. Insbesondere müsse der Abgemahnte, wenn er die Unterlassungserklärung nicht fristgerecht abgäbe oder die angebotene Pauschalzahlung nicht vollständig fristgerecht leiste, damit rechnen, dass die LFP Video Group die ihr angeblich zustehenden Ansprüche voll umfänglich gerichtlich geltend mache, wodurch dem Abgemahnten nicht unerhebliche weitere Kosten entstehen würden.
In der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung soll sich der Abgemahnte sodann der LFP Video Group gegenüber dazu verpflichten, es bei Meidung eine für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die LFP Video Group zu zahlenden Vertragsstrafe, deren Höhe in das billige Ermessen der LFP Video Group gestellt und im Streifall vom zuständigen Landgericht zu überprüfen sei, es ab sofort zu unterlassen, das urheberrechtlich geschützte Filmwerk „Teenage Tight Ass“ oder Teile dieses Filmwerkes im Internet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit verfügbar zu machen oder sonst wie auszuwerten. Ferner soll der Abgemahnte den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anerkennen und sich zur Kostenerstattung der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller Rechtanwälte, Partnerschaftsgesellschaft aus einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 € zuzüglich Auslagen verpflichten. Die jeweiligen Ansprüche seien jedoch abgegolten und erledigt, wenn der Abgemahnte einen Abgeltungsbetrag von 810,00 € fristgerecht anweisen würde.
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