ABMAHNUNG U+C RECHTSANWÄLTE, UC ABMAHNUNG, URMANN UND COLLEGEN, U+C Rechtsanwälte Abmahnung: Die U+C Rechtsanwälte Urmann + Collegen haben mit Schreiben vom 02.05.2011 im Namen der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH eine Abmahnung wegen Urheberechtsverletzung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung in Bezug auf das urheberrechtlich geschützte Werk „Dirty Blondes“ ausgesprochen.
Der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH stünden nach Angaben der U+C Rechtsanwälte an dem Werk „Dirty Blondes“ die ausschließlichen Nutzungsrechte zu. Darunter falle insbesondere das Recht, das Werk „Dirty Blondes“ zu vervielfältigen und in Tauschbörsen öffentlich zugänglich zu machen, so die Ausführungen in der ABMAHNUNG U+C RECHTSANWÄLTE, UC ABMAHNUNG, URMANN UND COLLEGEN, U+C Rechtsanwälte Abmahnung.
Gegen diese Bestimmungen habe der Abgemahnte durch das Herunterladen des Werkes und das gleichzeitige Zurverfügungstellen verstoßen, so heißt es in der Abmahnung der Rechtsanwälte Urmann und Collegen /U+C Rechtsanwälte/ Rechtsanwälte U + C Urmann Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Das Verhalten des Abgemahnten sei zudem in § 106 Abs. 1 UrhG unter Strafe gestellt.
Es seien von einer Ermittlungsfirma das Datum, Uhrzeit, der Dateiname „Dirty.Blondes“, eine IP-Adresse, das Peer-2-Peer-Netzwerk BitTorrent und der Produktname „Dirty Blondes“ festgestellt und beweissicher dokumentiert worden.
Die DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH habe vor dem Landgericht München den Internetserviceprovider des Abgemahnten gem. § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen.
Das Landgericht habe für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß bejaht, heißt es in der U + C Rechtsanwälte Urmann und Collegen Abmahnung.
Es sei in dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 7 O 7699/11 vom Internetserviceprovider des Abgemahnten die Herausgabe der Daten gestattet worden, heißt es in der Abmahnung der U + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Der Abgemahnte hafte für die begangene Urheberrechtsverletzung zivilrechtlich als Störer. Danach müsse er sich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen. Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 12.05.2010 entschieden, dass der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen sei, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen.
Im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast sei vom Abgemahnten darzulegen und zu beweisen, dass ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen worden seien.
Die U + C Rechtsanwälte führen sodann aus, dass neben der strafrechtlichen Verantwortung nach den §§ 106 ff. UrhG eine auch zivilrechtliche Haftung bestünde. Das Anbieten des Werkes „Dirty Blondes“ in Internettauschbörsen stelle ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG dar und stehe ausschließlich dem Urheberrecht bzw. dem Rechteinhaber zu.
Daher stünde der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz zu. Auch bestünde ein Anspruch auf Vernichtung bei allen beim Abgemahnten befindlichen rechtswidrigen Kopien.
Die U+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Rechtsanwalt Thomas Urmann fordert den Abgemahnten auf, die Datei „Dirty.Blondes“ bezüglich des Werkes „Dirty Blondes“ unverzüglich von dem zum Up-/ Download für andere Tauschbörsennutzer freigegebenen Ordner des Computers zu entfernen, sowie gegenüber der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH eine Unterlassungserklärung abzugeben, welche von der Rechtsanwaltskanzlei U+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, U + C Rechtsanwälte /Urmann und Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bereits in vorformulierter Form der Abmahnung beigefügt wird.
Zur Abgabe der Unterlassungserklärung wird eine Frist gesetzt. Es heißt in der Abmahnung von den U + C Rechtsanwälten, dass die Unterlassungserklärung bei ihnen im Original mit Unterschrift vorliegen müsse. Eine Kopie oder eine Übermittlung per Telefax sei nicht ausreichend. Auch müsse die Unterlassungserklärung eine ausreichende Vertragsstrafe enthalten, damit die Wiederholungsgefahr entfalle.
Für Änderungen der Unterlassungserklärung trage allein der Abgemahnte das Risiko, dass diese modifizierte Unterlassungserklärung von den U + C Rechtsanwälten nicht akzeptiert werde.
Gem. § 97a Abs. 1 UrhG sei der Abgemahnte auch zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. Die erstattungspflichtigen Kosten der U+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH /Urmann Collegen Rechtsanwälte, würden sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemessen. Als Streitwert seien vorliegend 25.000,00 € anzusetzen. Daraus resultieren Gebühren in Höhe von 911,80 €, so die Urmann und Collegen Rechtsanwälte.
Da der Abgemahnte das betreffende Werk weltweit zugänglich gemacht habe, sei nicht auszuschließen, dass von einem Gericht durchaus auch ein deutlich höherer Streitwert angenommen werde. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG nicht gegeben. Das Landgericht Köln habe mit Urteil vom 21.04.2010, Aktenzeichen 28 O 596/09, entschieden, dass eine Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG in den Fällen ausscheide, in denen ein ganzes Album in Tauschbörsen angeboten werde. Gleiches gelte selbstverständlich auch für eine DVD.
Zur Geltendmachung des Anspruchs war die Einschaltung einer Ermittlungsfirma und ein gerichtliches Verfahren erforderlich. Zudem läge eine erhebliche Rechtsverletzung vor. Eine solche werde bereits durch die Erforderlichkeit der Abmahnung indiziert.
Auch ein Schadensersatzanspruch stünde der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH zu. Nach ständiger Rechtsprechung würde sich der Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie berechnen, so die U+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH/ U+C Rechtsanwälte Urmann und Collegen in der Abmahnung.
Danach habe der Verletzer den Betrag zu zahlen, den vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages zur weltweiten Verbreitung des Werkes als angemessene Lizenz vereinbart hätten. Hier seien regelmäßig Lizenzgebühren im fünfstelligen Bereich anzunehmen.
Dem Abgemahnten wird sodann ein außergerichtliches Vergleichsangebot unterbreitete, welches sich wie folgt gestaltet:
Durch Zahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von 650,00 € und Abgabe der von den U+C Rechtsanwälten vorformulierten und beigefügten Unterlassungserklärung sollen alle Ansprüche abgegolten werden. Die Angelegenheit sei mit Zahlung und Abgabe der Unterlassungserklärung zivilrechtlich erledigt und die Akte werde bei den Rechtsanwälten Urmann und Collegen/ Rechtsanwälte U + C, Urmann und Collegen abgelegt.
Mit der Zahlung von 650,00 € und gleichzeitiger Abgabe einer Unterlassungserklärung seien alle Schadensersatzansprüche aus der Rechtsverletzung sowie alle Kosten abgegolten. Davon umfasst seien insbesondere die Kosten der Abmahnung einschließlich der Geltendmachung der Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, die anteiligen Anwalts- und Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht München, die Kosten der Ermittlungsfirma zur Erstellung der Rechtsverletzung und schließlich die anteiligen Aufwendungen, die dem Provider des Abgemahnten zu erstattet waren.
An diesem unterbreiteten Vergleichsangebot hält die Kanzlei U+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nur binnen einer sehr kurzen Frist fest. Es sei der Eingang der Zahlung und der Eingang der Unterlassungserklärung für die Annahme des Angebotes maßgeblich. Zahlungen per Scheck würden nicht akzeptiert.
Die Zahlung habe unter Angabe des Aktenzeichens der U+C Rechtsanwälte/ Urmann + Collegen auf das Konto der Rechtsanwälte Urmann + Collegen bei der Raiffeisenbank Wenzenbach zu erfolgen.
Es heißt sodann wörtlich in der Abmahnung:
„Für den Fall der Fristversäumnis und für den Fall, dass Sie das Angebot unserer Mandantschaft nicht annehmen wollen, behalten wir uns ausdrücklich die Geltendmachung weiterer/ höherer Kosten und Gebühren vor.“
Sollte sich der Abgemahnte nicht zur Unterlassung verpflichten, so würden die Rechtsanwälte Urmann + Collegen, U+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die weiteren Ansprüche gerichtlich titulieren lassen. Es wird von den U und C Rechtsanwälten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der gesetzten Fristen die Inanspruchnahme weiterer staatlicher Hilfe vorbehalten bleibe.
Hierdurch würden dem Abgemahnten weitere, nicht unerhebliche Kosten entstehen. Dies gelte auch für den Fall, dass die Unterlassungserklärung nicht, nur unvollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht abgegeben und/ oder das der Abgemahnte den geltend gemachten Pauschalabgeltungsbetrag nicht, nur unvollständig oder verspätet bezahle.
Eine Fristverlängerung käme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Es erfolgt erneut der Hinweis von den U + C Rechtsanwälten, dass bei fruchtlosem Fristablauf weitaus höhere Gebühren anfallen werden und sich die DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH das Recht vorbehalte, gegen den Abgemahnten eine einstweilige Verfügung zu beantragen.
Werde vom Abgemahnten die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung fristgerecht übermittelt und erfolge auch die vollständige Zahlung vorbehaltlos, so sei die Angelegenheit aus zivilrechtlicher Sicht erledigt. Weitere Forderungen würden in diesem Falle nicht gelten gemacht. Sodann ist der Abmahnung von den U+C Rechtsanwälten /Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eine Unterlassungserklärung in vorformulierter Form beigefügt, in der sich der Abgemahnte verpflichten soll es zu unterlassen, das urheberrechtlich geschützte Werk „Dirty Blondes“ oder Teile hiervon im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung soll sich der Abgemahnte verpflichten, eine von der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH nach billigem Ermessen festzusetzenden, im Streitfall vom zuständigen Gericht auf deren Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe zu bezahlen. Der Abgemahnte soll dem Grunde nach den Schadensersatzanspruch anerkennen und sich dazu verpflichten, die Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes Thomas Urmann, U+C Rechtsanwälte/ Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Regensburg aus einem Gegenstandswert in Höhe von 25.000,00 € zzgl. Auslagen zu erstattet.
Mit Zahlung eines Abgeltungsbetrages von 650,00 € seien die Ansprüche jedoch abgegolten.
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