Sie haben eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale erhalten?
Die WBZ hat verschiedene Standorte, nämlich
- Bad Homburg, Landgrafenstraße 24 B, 61348 Bad Homburg
- Hamburg, Ferdinandstraße 6, 20095 Hamburg
- Berlin, Danckelmannstraße 9, 14059 Berlin
- Dortmund, Märkische Straße 60, 44141 Dortmund
- München, Karlstraße 36, 80333 München erhalten.
Die Wettbewerbszentrale mahnt verschiedenste Verstöße ab, z.B.
• den Zusatz "CE-geprüft"
• Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV)
• Werbung mit Selbstverständlichkeiten: "FCKW-frei / FCKW frei"
Abmahnung erhalten?
Lesen Sie hier, wie Sie sich jetzt richtig verhalten.
Hier ein Beispiel einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale:
Die Wettbewerbszentrale, Büro Stuttgart, Königsstraße 80, 70173 Stuttgart hat mir Schreiben vom 19.01.2011 einen Onlinehändler abgemahnt, weil dieser einen Lenkrodel zum Preis von 99,90 € mit dem Zusatz „CE-geprüft“ auf seiner Internetseite anbot.
Zunächst führt die Wettbewerbszentrale in ihrer Abmahnung aus, dass sie eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft sei. Sie haben zur Förderung eines lauteren Wettbewerbs u.a. die Aufgabe, wettbewerbswidrige Rechtsverletzungen im gewerblichen Bereich auszuräumen. Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb sei die Wettbewerbszentrale nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt, bei Rechtsverletzungen Abmahnungen auszusprechen und Klage zu erheben.
Die Wettbewerbszentrale hält den Hinweis „CE-geprüft“ für wettbewerbswidrig, weil dadurch der Eindruck erweckt werde, als sei das beworbene Produkt durch ein unabhängiges Prüfungsinstitut geprüft worden, was für erhöhte Qualität und Sicherheit Gewähr bieten würde. Bei der CE-Kennzeichnung handle es sich jedoch tatsächlich nur um die bloße Behauptung des Herstellers, er halte sich an die entsprechenden EU-Richtlinien. Folglich sei diese Art der Werbung nach § 5 UWG irreführend.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale, Büro Stuttgart, komme es hinzu, dass im harmonisierten Bereich Artikel nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, die keine CE-Kennzeichnung tragen würden. Die CE-Kennzeichnung sei ferner unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten nach § 5 UWG irreführend.
Die Klagebefugnis der Wettbewerbszentrale ergäbe sich als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Auch sei sie nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes klagebefugt und dürfe Auskunftsansprüche nach § 13 Unterlassungsklagengesetz geltend machen.
Die Wettbewerbszentrale führt sodann in ihrer Abmahnung aus, dass der ihr zustehende Unterlassungsanspruch nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden könne. Diese Erklärung müsse dazu geeignet sein, die Wiederholungsgefahr für die Zukunft zu beseitigen.
Ein Entwurf einer Unterlassungserklärung ist der Abmahnung beigefügt. In diesem Entwurf ist vorgesehen, dass sich der Abgemahnte künftig verpflichten soll es zu Unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für angebotene Artikel mit dem Hinweis „CE-geprüft“ zu werben.
Der Abmahnte soll für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 € bezahlen. Ferner ist eine Kostenübernahmeerklärung in der Unterlassungserklärung mit aufgenommen. Danach soll der Abgemahnte einen Betrag in Höhe von 208,65 € an die Wettbewerbszentrale bezahlen.
Die Wettbewerbszentrale hat der Abmahnung ferner ein Beiblatt mit der Überschrift „Erläuterung zur Abmahnung“ beigefügt.
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Vorstehende Hinweise und Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend dargestellt wird.




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