Anwaltshaftung wegen Falschberatung - Regress gegen eigenen Anwalt - Anwaltshaftung - Berufshaftpflichtversicherung
  • Increase font size
  • Default font size
  • Decrease font size
Start
E-Mail Drucken PDF

Anwaltshaftung wegen Falschberatung - Regress gegen eigenen Anwalt - Anwaltshaftung - BerufshaftpflichtversicherungDas Urheberrecht ist und bleibt eine Spezialmaterie mit der man sich am besten schon einmal vor Mandatsübernahme befasst haben sollte. Leider ist mehr und mehr zu beobachten, dass zunehmend vollkommen fachfremde Kollegen diese Materie bearbeiten, obwohl Ihnen das Urheberrecht unbekannt zu sein scheint. Die damit verbundenen Gefahren - Regressansprüche des eigenen Mandanten wegen Falschberatung - werden häufig unterschätzt.

Die Situation: Ich hatte zunächst für einen Mandanten eine urheberrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Der Abgemahnte ließ sich anwaltich beraten. Der beratende Kollege gab daraufhin eine unzureichende Unterlassungserklärung ab, so dass eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde. Dadurch sind dem Abgemahnten aufgrund anwaltlicher Falschberatung unnötige Mehrkosten entstanden. Nachdem diese urheberrechtliche Angelegenheit abgeschlossen war, beauftragt mich der ursprünglich von mir Abgemahnte damit, gegen seinen ursprünglichen Hamburger Rechtsanwalt Regressansprüche geltend zu machen.

Das Amtsgericht Hamburg-Bankenese hat nunmehr mit Urteil vom 25.05.2011, Geschäftsnummer 531 C 28/11, dem Hamburger Kollegen eine solche anwaltliche Falschberatung attestiert. Gewiss ein Fall für die eigene anwaltliche Berufshaftpflichtversicherung. Hier die Einzelheiten:



"erlässt das Amtsgericht Hamburg-Blankenese durch den Richter am Amtsgericht (…) am 25.05.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 3 ZPO folgendes

Urteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 759,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2010 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Regressansprüche aufgrund anwaltlicher Falschberatung geltend.

Der Kläger wandte sich an den Beklagten, der in Hamburg niedergelassener Rechtsanwalt ist. Er bevollmächtigte ihn, ihn in einer urheberrechtlichen Angelegenheit zu vertreten. Dieser lag zugrunde, dass er mit Schreiben vom 08.07.2010 eine Abmahnung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung durch die Verwendung eines Fotos erhalten hatte. Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte in Vertretung seiner damaligen Mandantin XXXXX den Kläger dabei zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung hatte er der Abmahnung beigefügt. In der Abmahnung hatte er darauf hingewiesen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eine strafbewehrte Erklärung die Wiederholungsgefahr in ausreichender Weise ausschließe. Er hatte dem Kläger außerdem ein außergerichtliches Vergleichsangebot durch die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 180,- € gemacht. Schließlich hatte er die Zahlung der seiner Mandantin durch die Abmahntätigkeit entstandenen Kosten von 100,- €pauschal nach § 97 Abs. 2 UrhG aus Schadensersatzgründen und aus dem Gesichtspunkt der Veranlassung gefordert.

Der Beklagte erstellte für den Kläger einen Schriftsatz vom 21.07.2010, in welchem letzterer eine -nicht strafbewehrte - Unterlassungserklärung abgab. In diesem Schreiben teilte der Beklagte mit, dass der Kläger das Foto lediglich in der Zeit vom 06.07.2010 um 21.51 Uhr bis zum 07.07.2010 um 14.27 Uhr verwendet habe. Das Foto habe einen auf einem Monitor kaum entzifferbaren Hinweis auf seine Urheberschaft getragen und daher sei ein Schaden von maximal 50,- € entstanden. Der Beklagte erklärte die Bereitschaft seines damaligen Mandanten, des jetzigen Klägers, 50,- € Schadensersatz und 100,- € Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen, soweit das schriftliche Einverständnis vorliege.

Daraufhin beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers für seine damalige Mandantin XXXXX eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln ohne den Beklagten als Bevollmächtigten des Antragsgegners aufzuführen. Das Landgericht Köln ordnete im Wege der einstweiligen Verfügung vom 26.07.2010 (…) ohne vorherige mündliche Verhandlung an, dass es dem Kläger unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten ist, das in Rede stehende Foto öffentlich zugänglich zu machen. Die Kosten des Verfahrens erlegte das Landgericht Köln bei einem Streitwert von 6.000,- dem Kläger auf. Das Rubrum der einstweiligen Verfügung führt keinen Prozessbevollmächtigten des Klägers auf. Die einstweilige Verfügung wurde dem Beklagten am 02.08.2010 von Anwalt zu Anwalt zugestellt.

Nach einer Besprechung mit dem Kläger am 05.08.2010 beantragte der Beklagte beim Landgericht Köln am 06.08.2010 die Übersendung der Antragsschrift des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers, damit - wie mit dem Kläger vereinbart - Widerspruch eingelegt werde.

Am 10.08.2010 erhielt der Beklagte per Fax ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers, in dem dieser mitteilte, dass sich der Kläger direkt an ihn gewandt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und unverzüglich Zahlung von 280,- € angekündigt habe. Gleichzeitig teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten mit, dass auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung verzichtet werde. Dies alles geschah, ohne dass der Kläger dieses Vorgehen zuvor mit dem Beklagten besprochen hatte und bevor dem Beklagten die Antragsschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Vertretung seiner damaligen Mandantin XXXXX an das Landgericht Köln zugestellt worden war.

Mit Schreiben vom 07.09.2010 des Prozessbevollmächtigten des Klägers forderte der Kläger den Beklagten erfolglos auf, Kosten in Höhe von 759,64 € mit Geldeingang zum 16.09.2010 zu erstatten.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe ihn falsch beraten. Aufgrund der Unfähigkeit des Beklagten seien ihm Kosten von insgesamt 759,64 € entstanden. Diese setzten sich zusammen aus 546,69 € brutto Rechtsanwaltsgebühren, 8,95 € Zustellungsgebühren und 204,- € Gerichtskosten. Das einstweilige Verfügungsverfahren hätte vermieden werden können, wenn der Beklagte für den Kläger eine geeignete Unterlassungserklärung abgegeben hätte. Es sei allgemein bekannt, dass eine Unterlassungserklärung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe abgegeben werden müsse.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 759,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, es hätten gute Chancen des Klägers für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens bestanden. Es habe sich um eine äußerst geringfügige Urheberrechtsverletzung gehandelt, die noch nicht einmal durch den Kläger persönlich begangen worden sei. Es habe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht bedurft, was in einem Hauptsacheverfahren hätte geklärt werden können.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger verlangt zu Recht die Zahlung von 759,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2010 von dem Beklagten.

1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch in Höhe von 759,64 € aus § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 675 BGB zu. Er beauftragte den Beklagten, ihn in Bezug auf die urheberrechtliche Angelegenheit zu vertreten und schloss mit ihm damit einen als entgeltliche Geschäftsbesorgung einzuordnenden Rechtsberatungsvertrag ab.

Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass der Beklagte seine Pflicht aus diesem Vertrag verletzte, indem er den Kläger falsch beriet. In seinem Schreiben vom 21.07.2010 gab er namens des Klägers lediglich eine einfache, nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Angesichts der unstreitig vorliegenden Urheberrechtsverletzung seitens seines damaligen Mandanten, des jetzigen Klägers, war eine solche nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr nach § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG auszuschließen. Das Vorliegen einer solchen Wiederholungsgefahr ist in der Regel zu bejahen; die bereits begangene Rechtsverletzung „indiziert" dabei die Wiederholungsgefahr (v. Wolff, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 97, Rn. 36; BGHZ 14, 163, 167). Ganz besondere Umständen, unter denen die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise zu verneinen ist, weil eine weitere Rechtsverletzung nur theoretisch möglich erscheint (v. Wolff, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 97, Rn. 36), sind vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte trägt noch nicht einmal vor, dass die Gefahr eines erneuten Verstoßes nicht möglich ist. Sein Vortrag, die Urheberrechtsverletzung sei als gering einzustufen, da sie von kurzer Dauer gewesen sei, von dem Vater des Klägers begangen worden sei und die Urheberschaft des Fotos auf einem Monitor kaum zu erkennen gewesen sei, erweist sich als unerheblich. Denn die Geringfügigkeit einer Urheberrechtsverletzung lässt in keiner Weise die Gefahr einer Wiederholung entfallen.

Die bestehende Wiederholungsgefahr konnte der Bevollmächtigte namens des Klägers auch nicht durch die Abgabe einer einfachen, nicht strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. In dieser Hinsicht ist die Rechtsprechung, wie vom Bevollmächtigten des Klägers in der Abmahnung bereits festgestellt, streng (so auch v. Wolff, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 97, Rn. 37). Die Abgabe einer nicht strafbewehrten Unterlassungserklärung vermag bereits deshalb die Wiederholungsgefahr nicht zu beseitigen, weil der Rechtsinhaber diesen — insofern ungesicherten — Anspruch auf Unterlassung qua Gesetzes bereits inne hat (siehe v. Wolff, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 97, Rn. 37). Der Beklagte hat auch keinesfalls zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Wiederholungsgefahr seitens des jetzigen Klägers ganz ausnahmsweise bereits durch die einfache Unterlassungserklärung ausgeräumt worden war (zur Darlegungs- und Beweislast vgl. Steines, NJW 1988, 1359). Auch in dieser Hinsicht ist der Vortrag zur Geringfügigkeit der Urheberrechtsverletzung ohne Belang.

Der Beklagte hat diese Pflichtverletzung auch zu vertreten. Sein Vortrag ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung (§ 280 Abs.1 Satz 2 BGB) zu entkräften.

Dem Kläger ist auch ein kausaler Schaden in voller Höhe von 759,64 € entstanden. Nach der Differenzhypothese ist wie folgt vorzugehen: Hätte der Beklagte den Kläger richtig beraten, so hätte der Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. In diesem Fall hätte entweder der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt oder es hätte für deren Erlass - mangels Wiederholungsgefahr - jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis bzw. ein Unterlassungsanspruch gefehlt. Rechtsanwaltsgebühren, Zustellungsgebühren und Gerichtskosten entstanden als Resultat der fehlerhaften anwaltlichen Beratung.

Der Vortrag des Beklagten, die einstweilige Verfügung sei zu Unrecht ergangen und ihm sei die Möglichkeit genommen worden, diese im Wege des Widerspruchs zu korrigieren, greift nicht durch. Das Landgericht Köln nahm zu Recht an, dass der Kläger zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet ist. Damit bestand keine Möglichkeit des Klägers, der Kostenpflicht zu entgehen.

2. Der Anspruch des Klägers auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2010 folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Mit Schreiben vom 07.09.2010 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung mit Eingang zum 16.09.2010 auf und setzte ihn damit spätestens zum 17.09.2010 in Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO."

 

Fazit:

Wenn Sie eine z.B. eine urheber-/ wettbewerbs-/ markenrechtliche Abmahnung erhalten haben sollten, dann wenden Sie sich möglichst an einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung muss ein Rechtsanwalt nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachweisen (vgl. § 2 FAO). Weitere Einzelheiten können Sie hier nachlesen.

Ich berate Sie gern. 

 



Hilfe und Beratung bei Abmahnung

Bundesweit - Schnell und unkompliziert

Wir sind rund um die Uhr - 7 Tage die Woche für Sie da!

ABMAHNUNG erhalten? NICHT UNTERSCHREIBEN - NICHT ZAHLEN
bevor Sie nicht mit uns gesprochen haben.

Abmahnnotdienst

Gratis Erstgespräch - Rufen Sie uns an!

Tel: 02571 - 921 899 0 | Fax: 02571 - 921 899 9
E-Mail: info@abmahnberatung.de

Ihr Team der Kanzlei Gerstel

www.abmahnberatung.de




Weitere Informationen zum richtigen Verhalten bei einer Abmahnung erhalten Sie auch in unserem Video-Blog. Sie finden uns bei YouTube unter dem Stichwort "Abmahnberatung".

 

 

Hinweis:
Vorstehende Hinweise und Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend dargestellt wird.

 



AchtungLassen Sie es erst gar nicht zu einer Abmahnung kommen. Wir können Sie künftig dauerhaft vor einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung schützen.


Geht es um den rechtssicheren Verkauf im Onlinehandel, dann sind wir Ihre Spezialisten. Die Kanzlei Gerstel ist eine auf den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes spezialisierte Fachanwaltskanzlei. Wir haben bereits hunderte Onlinehändler abgesichert.

Nur derjenige, der ganz genau weiß, wo die Gefahren im Fernabsatz liegen, kann auch optimal beraten. Wir blicken inzwischen auf weit über 3.000 Abmahnungen zurück, die wir sowohl auf der Aktiv- wie auch auf der Passivseite geführt haben. Wenn jemand die Fallstricke im Fernabsatz kennt, dann sind wir das.

Individuelle AGB vom Fachanwalt für den Fernabsatz, Widerrufsbelehrung, Rückgabebelehrung für Ihr Projekt, richtiges Impressum auf Ihrer Website, Datenschutzerklärung speziell für Sie. Hier sind Sie genau richtig. Wir schützen Onlinehändler vor einer Abmahnung!

Sind Sie Onlinehändler?

Haben Sie einen eigenen Onlineshop oder handeln Sie bei eBay, Amazon, Yatego, Hood, Kauflux, AuVito, Elimbo, DaWanda,  Avocado Store oder MeinPaket.de?

Wie reagiere ich bei einer Abmahnung? - Anwaltshaftung wegen Falschberatung - Regress gegen eigenen Anwalt - Anwaltshaftung - Berufshaftpflichtversicherung
 
Kostenloses Erstgespräch
 

So verhalten Sie sich richtig:

Richtig verhalten Ruhe bewahren, Frist beachten.

Richtig verhalten keinen Kontakt zum Abmahner aufnehmen.

Richtig verhalten Lassen Sie uns Ihre Abmahnung zukommen.

Richtig verhalten Nutzen Sie das gratis Erstgespräch.

weitere Informationen

 

Abmahnungs- Notdienst:

an Wochenenden, Feiertagen, oder nach Büroschluss in ganz dringenden Fällen unter:

0160 - 55 63 918

besuchen Sie unseren YouTube Channel
besuchen Sie unseren YouTube Channel

 

Follow Abmahnberatung on Twitter Fan werden auf Facebook
YouTube-Channel Andreas Gerstel RSS-Feed

 

Das sagen unsere Mandanten über uns:

 

Mandantenmeinungen

 

C.B.Waldorf Frommer und Ihre aggressive Abmahnungspolitik hat mich sehr beansprucht. Durch Ihre Hilfe konnte die Angelegenheit schnell und kulant gelöst werde. Ich fühlte mich gut und kompetent beraten. Vielen Dank

Familie I.: Danke an das Team der Abmahnberatung. Waldorf Frommer hat uns schlaflose Nächste bereitet. Dank Ihrer Hilfe sind wir noch einmal mit einem blauen Auge davon gekommen. Klasse Arbeit, nettes Team. Weiter so.

T.S.: Rasch Rechtsanwälte hatten es auf mich abgesehen. Ich halte das ganze Abmahnwesen für eine reine Abzocke. Dank Ihrer Hilfe habe ich ne Menge Geld gespart. Gut gemacht.

M.M.: Ich habe immernoch Angst zum Briefkasten zu gehen. Nach der Abmahnung der APW Auffenberg Petzold Witte Rechtsanwälte war ich sehr verunsichert. Danke für Ihren Rat und Wochenendeinsatz.

D.S.: Ich glaube Bürozeiten gibt es bei der Abmahnberatung nicht. Die Wettbewerbszentrale hatte mich abgemahnt. Die Frist war fast abgelaufen. Selbst morgens um 05:15 konnte ich meine Probleme mit Herrn Gerstel besprechen. Außergewöhnlich.

H.O.: Meine Abmahnung war von Zimmermann und Decker. Nachdem diese Kanzlei sich für mich eingesetzt hat, war Ruhe. Sehr konsequente Vorgehensweise. Dankeee

S.B.: Es lief wie auf der Website beschrieben ab. Ich hab meine Waldorf Frommer Abmahnung gemailt und nach ner halber Stunde rief mich Herr Gerstel auch schon an. Nettes Gespräch. Kein Juristendeutsch;-)

M.M.: Ich sag nur U+C Rechtsanwälte. Hier wurde schnell und gut geholfen. Es sind Profis am Werk. Cooles YouTube-Video. Besten Dank an das gesamte Team von Euch

Steffi: Hier wird auch ALG II Empfängern geholfen. Andere wollten mich nicht. SKW Schwarz hat jedenfalls kein Geld bekommen. Woher sollte ich auch welches nehmen?

M.H.: Schulenberg und Schenk haben von mir eine modifizierte Unterlassungserklärung bekommen. Sonst NIX. Ich kann mir auch nicht erklären, wie die auf mich gekommen sind.

N.M.: Kornmeier, Rasch, Bindhard Fiedler, Schalast & Partner, Waldorf Frommer - ich hab sie alle gehabt. German Top 100 Single Charts sei Dank. Aber wer ist`s gewesen. ICH NICHT!

T.E.: Daniel Selbastian hat ich abgemahnt. Erst war es mir peinlich,bei der Kanzlei anzurufen. Gut, dass ich es gemacht habe. Herr Gerstel hat sich für mich eingesetzt.

B.K.: Die JUS Rechtsanwälte Schloms & Partner mahnten mich ab. Ok, ich hab nen Fehler gemacht, aber immerhin hab ich am Ende dank Herrn Gerstel weniger als die Hälfte gezahlt und sein Honorar zahle ich jetzt in Raten ab. Danke nochmal. Ich empfehle Sie auf jeden Fall weiter.

G.A.: Cyberservices und die Rechtsanwälte Fix & Mosebach hatten mich auf dem Kieker. Abofalle sag ich! Die Abbuchungen haben ich zurückbuchen lassen und Herr Gerstel hat sich um den Rest gekümmert. Gute Arbeit.

 

André Kirbach Kunsthandel, Düsseldorf: Durch einen dummen Fehler unsererseits wurden wir von einem darauf spezialisierten Anwaltsbüro abgemahnt. Wir entdeckten die Kanzlei Gerstel während unserer Webrecherchen und baten Herrn Gerstel telefonisch um Rat. Während des Gespräches wurde uns klar, wie viele weitere Fehler wir fast noch gemacht hätten, ohne die Hilfe eines Profis. Uns wurde vonseiten der Kanzlei sofort und sehr unkompliziert geholfen. Herr Gerstel nahm ein sehr faires Honorar und hat uns eine Menge Kosten erspart. Ich kann jedem, der in die gleiche Situation geraten ist, nur raten, nicht zu scheuen, einen Anwalt wie Herrn Gerstel zu kontaktieren.

J.K.: Da die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer nunmehr aus der Welt geräumt ist, möchte ich es nicht versäumen, mich bei dem Team der Kanzlei Gerstel für eine kompetente, schnelle und vor allem unkomplizierte Abwicklung zu bedanken.

H.S.: Seitdem sich die Kanzlei Gerstel um die Abmahnung der Kanzlei U+C (Urmann + Collegen) gekümmert hat, habe ich keine weiteren Schreiben erhalten. Ich hoffe dies bleibt so!

M.T.: Ich habe eine Abmahnung von der KSP Kanzlei erhalten. Die Zusammenarbeit mit Herrn Gerstel und seinem Team war einfach, effektiv und professionell. Dafür möchte ich mich herzlich bedanken.

A.R.: Ich bin der Rechtsanwaltskanzlei Gerstel sehr zu Dank verpflichtet. Man hat mich bezüglich einer Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer sehr höflich, extrem schnell und äußerst kompetent beraten und vertreten. Durch die Kanzlei Gerstel habe ich mehr als 3/4 der Kosten eingespart! Hierfür nochmals meinen herzlichsten Dank!!!

I.S.: Ich habe zwei Abmahnungen von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer erhalten und diesbezüglich die Kanzlei Gerstel beauftragt. Mit meiner Vertretung durch Herrn Gerstel bin ich sehr zufrieden. Ich werde die Kanzlei Gerstel bei jeder Gelegenheit weiterempfehlen.

Diplom-Biologe Ulrich Karlowski:
Als wir mehrere, in der Sache weitgehend unverständliche Abmahnungen der Rechtsanwälte KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft aus Hamburg im Auftrag der dapd Nachrichtenagentur GmbH und der Agence France Press mit horrenden Schadensersatzforderungen zzgl. Dokumentationskosten, Verzugszinsen sowie Rechtsanwaltsvergütung wegen angeblicher URL-Urheberrechtsverletzung erhielten, war die Verunsicherung natürlich riesengroß. Schnell stießen wir im Internet auf die Kanzlei Gerstel und fühlten uns dort gleich gut, kompetent, freundlich und sehr professionell betreut aufgehoben. Besonders wichtig war die in der Sache notwendige Gelassenheit, die die anfänglich großen Sorgen angesichts der massiven Forderungshöhe bereinigte. Irgendwann war dann Ruhe und so wird es hoffentlich auch bleiben. Wirklich gut gemacht! Herzlichen Dank auch an das nette Kanzlei-Gerstel-Team!

 

Alle Mandantenmeinungen

 


Banner

Tausende Mandanten wurden bereits von uns erfolgreich gegen eine Abmahnung verteidigt.

Profitieren Sie von unserem Fachwissen!

Beauftragung Kanzlei Gerstel

Post von