Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte verschicken derzeit massenhaft Schriftsätze mit dem Ziel einer Ratenzahlungsvereinbarung. Haben Sie auch erneut Post von der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte erhalten? In der Betreffzeile steht: Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke - Ratenzahlungsvereinbarung. Diesmal werden Sie aufgefordert eine Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen. Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte fügen auch gleich eine vorformulierte Erklärung zur Zahlungsverpflichtung bei.
ACHTUNG: Unterschreiben Sie diese Erklärung auf GAR KEINEN FALL, bevor Sie nicht mit uns gesprochen haben.
Auffällig ist, dass die unterbreiteten Vergleichsbeträge der Waldorf Frommer Rechtsanwälte variieren. So werden von Waldorf Frommer für die Constantin Film Verleih GmbH insgesamt 750 EUR gefordert, für die Verlagsgruppe Random House GmbH dagegen "nur" 600 EUR und für Sony Music Entertainment GmbH sind es 700 EUR, teilweise aber auch 980 EUR.
Es wird von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer ausgeführt, dass in den letzten Monaten eine Vielzahl von Gerichtsverfahren geführt worden seien. Dem Schreiben wird von Waldorf Frommer auch ein Endurteil des Amtsgerichts München, Az.: 161 C 2221/11 beigelegt. Das Urteil können Sie hier nachlesen:
"erlässt das Arntegencht München durch die Richterin am Arntsgericht XXXXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2011 folgendes
Endurteil
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 856,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.12.2010 zu bezahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf € 856,- festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten die Erstattung von Anwaltskosten für eine Abmahnung in Höhe von € 506,- und angemessenen Schadenersatz von mindestens € 350,- wegen des illegalen Zugänglichmachens eines Musikalburms über eine Tauschbörse geltend.
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte des Tonträgerherstellers gemäß § 85 UrhG an dem Album XXXXX. Der Beklagte nahm vom XXXXX bis XXXXX an der Tauschbörse Bittorent teil, lud das streitgegenständliche Album herunter und bot damit gleichzeitig, entsprechend der Funktionsweise der Tauschbörse, das Werk anderen Teilnehmern zum Download an.
Mit Schreiben vom XXXXX ließ die Klägerin den Beklagten deswegen durch Ihre anwaltliche Vertreter abmahnen und machte vorgerichtliche Anwaltskosten und Schadensersatz in der streitgegenständliche Höhe geltend. Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom XXXXX gab der Beklage eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Eine Zahlung der Anwaltskosten und des Schadenersatzes erfolgte nicht.
Die Klägerin vergibt leine Lizenzen für die Nutzung ihrer Werke in Tauschbörsen. Für Angebote in Downloadportalen vereinbart die Klägerin durchschnittlich eine Netto-Lizenz¬Gebühr von € 4,92 pro Download.
Die Klägerin führt aus, der Beklagte habe mit der Teilnahme an der Tauschbörse das streitgegenständliche Album gernäß 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht und schulde daher Schadensatz und vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Klägerin meint sowohl der Streuwert von € 10.000,- wie auch die angesetzte 1,0- Gebührr für die Abmahnung seien angemessen, § 97a II UrhG sei nicht einschlägig. Angesichts der Funktionsweise der Tauschbörse sei pro Abruf eine Lizenzgebühr von € 6,56 angemessen. Bei nur 250 Abrufen während der Teilnehme an der Tauschbörse würde bereits eine Lizenzgebühr von € 1.640.33 anfallen, so dass der geltend gemachte Schadenersatzanspruch von € 350,- jedenfalls angemessen sei.
Der Beklagte hatte mit Schriftsatz vom XXXXX eine negative Feststellungsklage dahingehend vor dem AG XXXXX erhoben, dass er nicht zur Zahlung von € 856,- an die Klägerin verpflichtet sei. Die Klägerin hat in der gegenständlichen Klage den unwiderruflichen Verzicht erklärt, die Klage ohne Zustimmung des Beklagten zurückzunehmen.
Die Klägerin beantragt daher:
1. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin € 506,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2010 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite für das unberechtigte Angebot des Albums einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch insgesamt nicht weniger als € 350,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssetz hieraus seit dem 24.12.2010 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt:
Klageabweisung
Der Beklagte meint er sei der Klägerin nicht zum Schadenersatz verpflichtet, da er von einer legalen Downloadmöglichkeit ausgegangen sei. Er habe nicht gewusst, dass es sich bei Seite Bittorrent um eine Tauschbörse handele, bei der sein Download die Downloads weiterer Dritter ermögliche, Der geltend gemachte Schadenersatz sei überhöht, eine exponentielle Verbreitung des Werks könne nicht zugrunde gelegt werden. Mehr als € 4,95 sei als Schaden nicht nachgewiesen. Als Bezugspunkt für den Schadenersatzanspruch käme der GEMA-Tarif VR OD 5 in Betracht.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten seine gemäß. § 97a II UrhG auf € 100,- begrenzt. Auch sonst sei der Streitwert von EUR 10.000,- überhöht, angemessen seien allenfalls € 5.000,-.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet, da die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten sowie auf Zahlung von Schadenersatz in der geltend gemachten Höhe hat.
1. Die Klage insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht die vor dem AG XXXXX erhobene negative Feststellungsklage entgegen. Diese ist durch das Erheben der vorrangigen Leistungsklage erledigt. Da das Rechtsschutzziel der Leistungsklage weiter geht, begründet die negative Feststellungsklage keine Rechtshängigkeitssperre, zumal die Klägerin auf das Recht zur Klagerücknahme ohne Zustimmung des Beklagten verzichtet hat (vgl. dazu Greger/Zöller, ZPO 28 Auflage §256 ZPO, Rz, 18, 7d).
2. Die Klage ist auch begründet, da die Klägerin sowohl einen Anspruch auf Erstattung der geltend. gemachten Abmahnkosten als auch des Schadensersatzes hat.
2.1 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von € 506,- vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Abmahnung aus 97a I UrhG.
2.1.1 Unstreitig hat der Beklagte vom XXXXX bis zum XXXXX an der Tauschbörse Bittorrent teilgenommen, um das streitgegenständliche Album herunterzuladen und zu vervielfältigen (§ 16 UrhG). Hierbei ist mit dem Herunterladen der Datei, die das Album enthält, automatisch das Zuverfügungstellen der gerade geladenen Teile der Datei für Dritte zum Herunterladen verbunden. Damit hat die Klägerin gegen den Beklagten aus § 97a 12 UrhG aufgrund der berechtigten Abmahnung einen Anspruch auf Erstattung der ihr für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten und zwar unabhängig davon, ob den Beklagten ein Verschulden hinsichtlich der Rechtsverletzung zu Last liegt oder nicht.
2.1.2 Der Anspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf € 100,- begrenzt, da es bereits an einer unerheblichen Rechtsverletzung fehlt.
Von einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn die Rechtsverletzung sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränkt und deren Folgen durch die schlichte Unterlassung beseitigt werden können. Dabei ist der Begriff der unerheblichen Rechtsverletzung sehr eng auszulegen. Gemeint ist ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht also ein Bagatellverstoß (Dreier in Schulze/Dreier UrhG, 3. Auflage, §97a UrhG; Rz. 17).
In aller Regel indiziert die Erforderlichkeit der Abmahnung bereits die Erheblichkeit der Rechtsverletzung. Die Teilnahme am urheberrechtsverletzenden Filesharing ist in den meisten Fällen nicht unerheblich (Wild/Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 97a UrhG, Rz. 34). Beim Anbieten eines vollständigen Kinofilms oder Computerspiels im Internetwird die qualitative Erheblichkeit auf der Hand liegen (vgl. Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Auflage, § 9la UrhG, Rn. 34).
Das Anbieten eines Musikalbums in einer Internettauschbörse kann unter diesen Gesichtspunkten keine unerhebliche Rechtsverletzung mehr darstellen. Der Tauschbörse immanent ist nicht nur die Nutzung des Werks nach §19a UrhG, also das öffentliche Zugänglichmachen des Werks, sondern insbesondere auch der (unkontrollierbaren) Vervielfältigung des Werks (§ 16 UM). Das grenzüberschreitende Anbieten des Werks und das damit einhergehende ebenso leichte, wie unbegrenzte Ermöglichen der Vervielfältigung ist das Wesen einer Internettauschbörse und stellt damit- den entscheidenden Unterschied zu anderen unberechtigten Nutzungen im Internet dar, § 97a II UrhG greift daher vorliegend nicht ein.
2.1.3 Gegen den angesetzten Streitwert von € 10.000,- sowie die geltend gemachte 1,0 Gebühr bestehen keine Bedenken, maßgeblich ist insoweit das Interesse der Klägerin an dem Unterbinden der Teilnahme an einer Tauschbörse und der dadurch begangenen Rechtsverletzungen. Dabei ist zu beachten, dass von der Möglichkeit, Musikalben über Tauschbörsen unter Verletzung der Rechte der Urheber und Tonträgerhersteller austauschen, umfangreich Gebrauch gemacht wird, wie dem Gericht aus einer Vielzahl von entsprechenden Verfahren bekannt ist. Der Streitwert von € 10.000,- ist daher auch für einen einzelnen Verstoß nicht zu beanstanden.
Der Beklagte ist daher verpflichtet, der Klägerin die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe. von € 506,- zu bezahlen.
2.2 Darüber hinaus ist der Beklagte verpflichtet der Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu bezahlen.
Wie bereits ausgeführt, hat der Beklagte vom XXXXX bis zum XXXXX an der Tauschbörse Bittorrent teilgenommen, um das streitgegenständliche Album herunterzuladen und zu vervielfältigen (§16 UrhG). Dabei ist mit dem Herunterladen der Datei, die das Album enthält, automatisch das Zurverfügungstellen der gerade geladenen Teile der Datei für Dritte zum Herunterladen und zur weiteren Vervielfältigung verbunden.
2.2.1 Soweit sich der Beklagte darauf beruft ihm sei diese Funktionsweise der Tauschbörse unbekannt gewesen und er sei von einem legalen Downloadangebot ausgegangen, vermag ihn dies nicht zu entlasten, da er zumindest fahrlässig gehandelt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat § 276 BGB. An das Maß der Sorgfalt sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Umfang und Bestand seines Nutzungsrechtes Gewissheit verschaffen (vgl. dazu Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3 Auflage, § 97 UrhG, Rz 57). Der Beklagte hätte sich daher sowohl über die Funktionsweise der Tauschbörse als auch über die Rechtmäßigkeit des Angebots kundig machen und vergewissern müssen. Eine solche Überprüfung hat der Beklagte nach eigenem Vortrag nicht vorgenommen.
Damit ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin gemäß § 97 II UrhG den entstandenen Schaden zu ersetzen.
2.2.2 Bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten, wie hier, ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzten wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten, die der Verletzte hat, neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadenermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden (BGH GRUR 1990, 1008, 1009 – Lizenzanalogie). Der Verletzte hat daher das Wahlrecht, wie er seinen Schadensersatzanspruch berechnen will. Vorliegend hat die Klägerin die Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gewählt.
Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide zum Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten. Diese Schadensberechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechteinhaber gestanden hätte. Damit läuft die Lizenzanalogie auf die Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art hinaus. In welchem Ausmaß und Umfang es konkret zu einem Schaden gekommen ist, spielt dabei keine Rolle.
Unstreitig vereinbart die Klägerin für einen legalen, einmaligen Download eine Lizenzgebühr von mindestens € 4,92. Die vorliegend geltend gemachte Lizenzgebühr von € 350- umfasst also ausgehend von diesem Betrag ca. 72 Downloads des Albums. Dies erscheint angesichts der Funktionsweise der Tauschbörse, die mit jedem Herunterladen eine weitere: Downloadquelle eröffnet, absolut angemessen.
Das Gericht schätzt daher die angemessene Lizenz gemäß § 287 ZPO auf € 350,-.
Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in §§ 280, 286 BGB, der Beklagte befand sich bereits seit 28.01.2010 in Verzug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Voll-streckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert entspricht der bezifferten Klageförderung."
Fazit:
Es ist äußerste Vorsicht geboten. Es heißt nämlich in der vorformulierten Erklärung / Zahlungsverpflichtung:
"Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 5 Werktagen ist die gesamte noch ausstehende Forderung aus der ursprünglichen Zahlungsverpflichtung gemäß Schreiben vom XXXXX geschuldet und sofort zur Zahlung fällig."
Nicht unterschreiben, nicht zahlen, bevor Sie nicht mit uns gesprochen haben.
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Vorstehende Hinweise und Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend dargestellt wird.




Ratenzahlungsvereinbarung - Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke - Waldorf Frommer Rechtsanwälte - Urteil Amtsgericht München Geschäfts-Nr 161 C 222/11




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