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Start Was ist ein Fachanwalt?
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Das Führen der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz" wurde mir von der Rechtsanwaltskammer Hamm gestattet.

Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung muss ein Rechtsanwalt nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachweisen (vgl. § 2 FAO).

Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese Kenntnisse auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Die jeweiligen Voraussetzungen richten sich danach, in welchem Rechtsgebiet der Fachanwaltstitel beantragt wird.

Die praktischen Erfahrungen müssen durch eine Fallliste nachgewiesen werden. Ich habe statt der eigentlich ausreichenden 80 Fälle insgesamt 130 Fälle vorgelegt. Von diesen vorgelegten Fällen müssen es sich bei mindestens 15 Fällen um gerichtliche Verfahren handeln. Hier habe ich statt der eigentlich ausreichenden 15 Fälle, insgesamt 78 Fälle vorgelegt.

Unter welchen Voraussetzungen der Fachanwaltstitel im gewerblichen Rechtsschutz verliehen wird können Sie in dem nachfolgenden von der Rechtsanwaltskammer Hamm herausgegebenen Merkblatt nachlesen.


Merkblatt

des Vorprüfungsausschusses "Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz"
der Rechtsanwaltskammern Frankfurt am Main, Hamm, Kassel und Thüringen


Mit diesem Merkblatt informiert der Fachausschuss „Gewerblicher Rechtsschutz" über die Anforderungen an einen Antrag, die Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz" zu gestatten.


Allgemeines

  1. Über die Anträge entscheidet nach § 43 c BRAO der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bzw. dessen zuständige Vorstandsabteilung. Die Anträge sind demzufolge an die Vorstände der Rechtsanwaltskammern Frankfurt am Main, Hamm, Kassel und Thüringen zu richten (§ 22 FAO).

  2. Die Entscheidung des Vorstandes der Kammer bzw. der zuständigen Vorstandsabteilung wird von dem Fachausschuss „Gewerblicher Rechtschutz" vorbereitet. Ihm obliegt die Prüfung der vorzulegenden Nach weise über den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen. Er gibt auf der Grundlage des Antrages gegenüber dem Kammervorstand eine Empfehlung ab.

  3. Die Rechtsanwaltskammer leitet nach Eingang eines Antrages die Antragsunterlagen an den Vorsitzenden des Fachausschusses weiter.

    Dieser teilt dem Antragsteller mit, welches Mitglied des Ausschusses als Berichterstatter wirkt.

    Der Berichterstatter bereitet das Ausschussvotum entsprechend der Geschäftsordnung des Ausschusses vor.

  4. Der Ausschuss oder auch vorab der Berichterstatter können gemäß § 24 Abs. 4 FAO dem Antragsteller Gelegenheit geben, ergänzende oder erläuternde Angaben zum Antrag zu machen oder — soweit erforderlich — Fälle nachzumelden.

  5. Der Ausschuss gibt seine Empfehlung an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer unverzüglich nach der Entscheidung bekannt.

  6. Es wird dringend empfohlen, die Fallliste dem anliegenden Muster entsprechend vorzulegen.

Anforderungen an den Antrag

  1. Für die Gestattung, zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung müssen folgende förmliche Voraussetzungen vorliegen:

    a) dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung;

    b) besondere theoretische Kenntnisse im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes gem. § 14 h FAO;

    c) besondere praktische Erfahrungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, die durch eine Fallliste nachzuweisen sind, deren Gestaltung dem am Ende dieses Merkblatts abgedruckten Muster entsprechen soll;

    d) anwaltliche Versicherung der persönlichen und weisungsfreien Bearbeitung.

  2. Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse:

    Der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse erfolgt im Regelfall durch die erfolgreiche Teilnah
    me an einem anwaltsspezifischen Fachlehrgang „Gewerblicher Rechtsschutz", der mindestens 120 Zeit-
    stunden umfassen muss.

    Die Zeugnisse (Zertifikate) des Lehrgangsveranstalters sind im Original (nicht in beglaubigter Fotokopie) vorzulegen.

    Auch sämtliche Leistungskontrollen (Klausuren) einschließlich der Aufgabenstellungen und Bewertungen sind im Original (nicht in beglaubigter Fotokopie) vorzulegen.

    Wird der Antrag nicht in dem selben Jahr gestellt, in dem der Lehrgang endet, ist ab dem Kalenderjahr das auf die Lehrgangsbeendigung folgt, Fortbildung in Art und Umfang gemäß § 15 FAO nachzuweisen.

    Von der Teilnahme an einem Fachanwaltskurs kann nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden (§ 4 Abs. 3 FAO). Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn außerhalb eines Lehrganges theoretische Kenntnisse erworben worden sind, die — vergleichbar mit dem Inhalt eines Fachlehrganges — die Annahme recht fertigen, dass eine mehrjährige, ständige und vor allem auch theoretische Auseinandersetzung mit den in § 14 h Ziffer 1 — 6 FAO genannten Fachgebieten erfolgt ist. Besondere theoretische Kenntnisse können ins- besondere durch den Besuch von einschlägigen Fachseminaren, Referenten- oder Dozententätigkeit oder Fachveröffentlichungen erworben werden. Zum Nachweis der erworbenen Kenntnisse empfiehlt sich, dem Antrag Kopien der Veröffentlichungen bzw. Vortragsmanuskripte oder - je nach Umfang — jedenfalls deren Gliederung bzw. Inhaltsverzeichnis beizufügen.

  3. Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen:

    Der Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung erfolgt durch Vorlage einer Fallliste gemäß § 6 Abs. 3 FAO.

    Anforderungen an die Fallliste:

    a) 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Bereichen des § 14 h Nr. 1 bis 5 FAO. Höchstens 5 Fälle dürfen Schutzrechtsanmeldungen sein, wobei eine Sammelanmeldung als eine Anmeldung zählt. Mindestens 30 Fälle müssen rechtsförmliche, davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren sein.

    b) Die Fälle müssen in den letzten 36 Monaten vor Antragstellung bearbeitet worden sein.

    c) Die Fälle sind so konkret zu bezeichnen, dass dem Ausschuss eine Plausibilitätskontrolle bzw. eine Zuordnung im Rahmen einer etwa für erforderlich gehaltenen Überprüfung möglich ist. Die konkrete Bezeichnung hat deshalb im Regelfalle durch Angabe des kanzleiinternen Aktenzeichens, bei den rechtsförmlichen Verfahren durch Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens sowie jeweils der Bezeichnung des Gerichtes zu erfolgen.

    d) Art, Umfang, Schwierigkeit und Gegenstand des Falles sind in Form einer Kurzbeschreibung darzustellen.

    e) Der Zeitraum, d. h. Zeitpunkt der Annahme des Mandates und Zeitpunkt der abschließenden Entschei- dung bzw. der Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung, ist anzugeben.

    Rechtsförmliche Verfahren und sonstige Fälle sind getrennt und übersichtlich darzustellen.

    Bei den rechtsförmlichen Verfahren ist jeweils anzugeben, welchem Fachgebiet des § 14 h Nr. 1- 5 FAO sie zuzuordnen sind bzw. ob es sich um eine Schutzrechtsanmeldung handelt.

    Die Fallliste soll ebenfalls die jeweils betroffenen Rechtsgebiete nach § 14 h FAO für jeden einzelnen Fall benennen.

    Die Entscheidung, wann ein „Fall' vorliegt, orientiert sich grundsätzlich an der Zulässigkeit der separaten Abrechnung nach RVG. Der Ausschuss behält sich jedoch vor, den Faktor geringer als „1' anzusetzen, wenn dieses nach Art, Umfang und Schwierigkeit der jeweiligen Tätigkeit im rechtlichen Verfahren in tatsächlicher und / oder rechtlicher Hinsicht ausnahmsweise erforderlich erscheint.

    Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller sämtliche Fälle als Rechtsanwalt alleine bearbeitet hat. Es können Fälle berücksichtigt werden, bei denen der Antragsteller zusammen mit Kollegen seiner oder einer anderen Kanzlei gearbeitet hat, wenn die Tätigkeit für Dritte, also nicht für die eigene Kanzlei erfolgte.

    In jedem Falle — auch bei der gemeinsamen Bearbeitung des Falles mit anderen Kollegen — muss die Tätigkeit jedoch selbständig, d. h. eigenständig und weisungsfrei, erfolgt sein."

    Quelle: Rechtsanwaltskammer Hamm


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Mandantenmeinungen

 

C.B.Waldorf Frommer und Ihre aggressive Abmahnungspolitik hat mich sehr beansprucht. Durch Ihre Hilfe konnte die Angelegenheit schnell und kulant gelöst werde. Ich fühlte mich gut und kompetent beraten. Vielen Dank

Familie I.: Danke an das Team der Abmahnberatung. Waldorf Frommer hat uns schlaflose Nächste bereitet. Dank Ihrer Hilfe sind wir noch einmal mit einem blauen Auge davon gekommen. Klasse Arbeit, nettes Team. Weiter so.

T.S.: Rasch Rechtsanwälte hatten es auf mich abgesehen. Ich halte das ganze Abmahnwesen für eine reine Abzocke. Dank Ihrer Hilfe habe ich ne Menge Geld gespart. Gut gemacht.

M.M.: Ich habe immernoch Angst zum Briefkasten zu gehen. Nach der Abmahnung der APW Auffenberg Petzold Witte Rechtsanwälte war ich sehr verunsichert. Danke für Ihren Rat und Wochenendeinsatz.

D.S.: Ich glaube Bürozeiten gibt es bei der Abmahnberatung nicht. Die Wettbewerbszentrale hatte mich abgemahnt. Die Frist war fast abgelaufen. Selbst morgens um 05:15 konnte ich meine Probleme mit Herrn Gerstel besprechen. Außergewöhnlich.

H.O.: Meine Abmahnung war von Zimmermann und Decker. Nachdem diese Kanzlei sich für mich eingesetzt hat, war Ruhe. Sehr konsequente Vorgehensweise. Dankeee

S.B.: Es lief wie auf der Website beschrieben ab. Ich hab meine Waldorf Frommer Abmahnung gemailt und nach ner halber Stunde rief mich Herr Gerstel auch schon an. Nettes Gespräch. Kein Juristendeutsch;-)

M.M.: Ich sag nur U+C Rechtsanwälte. Hier wurde schnell und gut geholfen. Es sind Profis am Werk. Cooles YouTube-Video. Besten Dank an das gesamte Team von Euch

Steffi: Hier wird auch ALG II Empfängern geholfen. Andere wollten mich nicht. SKW Schwarz hat jedenfalls kein Geld bekommen. Woher sollte ich auch welches nehmen?

M.H.: Schulenberg und Schenk haben von mir eine modifizierte Unterlassungserklärung bekommen. Sonst NIX. Ich kann mir auch nicht erklären, wie die auf mich gekommen sind.

N.M.: Kornmeier, Rasch, Bindhard Fiedler, Schalast & Partner, Waldorf Frommer - ich hab sie alle gehabt. German Top 100 Single Charts sei Dank. Aber wer ist`s gewesen. ICH NICHT!

T.E.: Daniel Selbastian hat ich abgemahnt. Erst war es mir peinlich,bei der Kanzlei anzurufen. Gut, dass ich es gemacht habe. Herr Gerstel hat sich für mich eingesetzt.

B.K.: Die JUS Rechtsanwälte Schloms & Partner mahnten mich ab. Ok, ich hab nen Fehler gemacht, aber immerhin hab ich am Ende dank Herrn Gerstel weniger als die Hälfte gezahlt und sein Honorar zahle ich jetzt in Raten ab. Danke nochmal. Ich empfehle Sie auf jeden Fall weiter.

G.A.: Cyberservices und die Rechtsanwälte Fix & Mosebach hatten mich auf dem Kieker. Abofalle sag ich! Die Abbuchungen haben ich zurückbuchen lassen und Herr Gerstel hat sich um den Rest gekümmert. Gute Arbeit.

 

André Kirbach Kunsthandel, Düsseldorf: Durch einen dummen Fehler unsererseits wurden wir von einem darauf spezialisierten Anwaltsbüro abgemahnt. Wir entdeckten die Kanzlei Gerstel während unserer Webrecherchen und baten Herrn Gerstel telefonisch um Rat. Während des Gespräches wurde uns klar, wie viele weitere Fehler wir fast noch gemacht hätten, ohne die Hilfe eines Profis. Uns wurde vonseiten der Kanzlei sofort und sehr unkompliziert geholfen. Herr Gerstel nahm ein sehr faires Honorar und hat uns eine Menge Kosten erspart. Ich kann jedem, der in die gleiche Situation geraten ist, nur raten, nicht zu scheuen, einen Anwalt wie Herrn Gerstel zu kontaktieren.

J.K.: Da die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer nunmehr aus der Welt geräumt ist, möchte ich es nicht versäumen, mich bei dem Team der Kanzlei Gerstel für eine kompetente, schnelle und vor allem unkomplizierte Abwicklung zu bedanken.

H.S.: Seitdem sich die Kanzlei Gerstel um die Abmahnung der Kanzlei U+C (Urmann + Collegen) gekümmert hat, habe ich keine weiteren Schreiben erhalten. Ich hoffe dies bleibt so!

M.T.: Ich habe eine Abmahnung von der KSP Kanzlei erhalten. Die Zusammenarbeit mit Herrn Gerstel und seinem Team war einfach, effektiv und professionell. Dafür möchte ich mich herzlich bedanken.

A.R.: Ich bin der Rechtsanwaltskanzlei Gerstel sehr zu Dank verpflichtet. Man hat mich bezüglich einer Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer sehr höflich, extrem schnell und äußerst kompetent beraten und vertreten. Durch die Kanzlei Gerstel habe ich mehr als 3/4 der Kosten eingespart! Hierfür nochmals meinen herzlichsten Dank!!!

I.S.: Ich habe zwei Abmahnungen von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer erhalten und diesbezüglich die Kanzlei Gerstel beauftragt. Mit meiner Vertretung durch Herrn Gerstel bin ich sehr zufrieden. Ich werde die Kanzlei Gerstel bei jeder Gelegenheit weiterempfehlen.

Diplom-Biologe Ulrich Karlowski:
Als wir mehrere, in der Sache weitgehend unverständliche Abmahnungen der Rechtsanwälte KSP - Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft aus Hamburg im Auftrag der dapd Nachrichtenagentur GmbH und der Agence France Press mit horrenden Schadensersatzforderungen zzgl. Dokumentationskosten, Verzugszinsen sowie Rechtsanwaltsvergütung wegen angeblicher URL-Urheberrechtsverletzung erhielten, war die Verunsicherung natürlich riesengroß. Schnell stießen wir im Internet auf die Kanzlei Gerstel und fühlten uns dort gleich gut, kompetent, freundlich und sehr professionell betreut aufgehoben. Besonders wichtig war die in der Sache notwendige Gelassenheit, die die anfänglich großen Sorgen angesichts der massiven Forderungshöhe bereinigte. Irgendwann war dann Ruhe und so wird es hoffentlich auch bleiben. Wirklich gut gemacht! Herzlichen Dank auch an das nette Kanzlei-Gerstel-Team!

 

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